Mitgliedschaft
Werde Mitglied in der SG-Familie!
Den Aufnahmeantrag inkl. SEPA-LS-Mandat könnt ihr uns über folgende Wege zukommen lassen:
SG Telgte 1919 e.V.
Postfach 255
48284 Telgte
oder
Iris Leifeld
Lilienthalstr. 10
48291 Telgte
oder (eingescannt) per email an:
info@sg-telgte.de
oder per Fax an:
02504/9854858
oder dem zuständigen Trainer mitgeben!
Spielerpass beantragen
Hier können Sie jetzt den Passantrag des WDFV für die Beantragung eines Spielerpasses runterladen.
In wenigen Schritten kann man bei der SG Telgte Fußball spielen:
- Dokument runterladen
- Ausfüllen
- Ausdrucken
- Dem zuständigen Trainer mitgeben (inkl. Mitgliedsantrag » Download Mitgliedsantrag)
WICHTIG: Bei Erstausstellung eines Spielerpasses bei Junioren muss das Einwohnermeldeamt die Richtigkeit der Daten bestätigen. Siehe Punkt A “Erstausstellung” auf dem Passantrag
(gültig ab 01.07.2022) – Beiträge halbjährlich
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: 56,00 Euro
- Aktive Senioren: 77,00 Euro
- Aktive „Alte Herren“: 50,00 Euro
- Passive Mitglieder: 15,00 Euro
- Familien: 133,00 Euro
Für die Mitglieder der Fussball-Abteilung kommt ein Zusatzbeitrag in Höhe von 1 EUR monatlich für die Investitionen am Sportplatz hinzu (Kabinen- und Geräte-/Kiosk-Gebäude) hinzu.
Aufnahmegebühr: 10 EUR (einmalig)
Der Familienbeitrag gilt, wenn aus einer Familie entweder
- mindestens 1 Elternteil und mindestens 2 minderjährige Kinder oder
- 3 oder mehr minderjährige Kinder
in der Fußball- oder Tischtennisabteilung angemeldet sind.
Volljährige “Kinder” werden nicht in den Familienbeitrag einbezogen.
Der “Zusatzbeitrag” wird bei jedem Mitglied der Fußballabteilung erhoben.
Satzung der Sport Gemeinschaft Telgte 1919 e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sport Gemeinschaft Telgte 1919 e. V., abgekürzt SG Telgte 1919 e.V..
Der Sitz des Vereins ist 48291 Telgte.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf unter der Registernummer VR 358 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Das Vereinsemblem enthält die Bezeichnung SG Telgte und das Telgter Stadtwappen.
§ 2 Zweck des Vereins
Die SG Telgte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein pflegt und fördert den Sport in seiner Vielseitigkeit, insbesondere den Fußball-, Tennis- und Tischtennissport.
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit seiner Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
- Austritt (Kündigung)
- Ausschluss aus dem Verein
- Streichung aus der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von einem Monat ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Abteilung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins handelt oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit beträchtlichen Schaden zugefügt hat.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 5 Beitragsleistungen, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein:
- Aufnahmegebühren
- Mitgliederbeiträge
- Sonderbeiträge
- Umlagen.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlungsweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.Die Abteilungen sind in Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, einen Sonderbeitrag zu beschließen. Die Sonderbeiträge werden mit den Mitgliederbeiträgen vom Verein eingezogen.Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- 1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- 2. Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Kassenprüfungsberichtes.
- 3. Entlastung des Vorstandes.
- 4. Genehmigung des vom Vorstand eingebrachten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
- 5. Änderung der Satzung.
- 6. Auflösung des Vereins.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung per Aushang im Vereinskasten. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 10 Tagen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per offenem Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 25 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Stimmberechtigung besteht für Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.
Anträge zur Tagesordnung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Spätere Anträge (Dringlichkeitsanträge) sind zulässig. Für ihre Zulassung zur Beratung und Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem dritten Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Kassen- und Finanzwart,
- dem Schriftführer,
- den Leitern der einzelnen Abteilungen,
- dem Ehrenamtsbeauftragten.
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
- Buchführung;
- Erstellung eines Jahresberichts;
- Zuweisung von Finanzmitteln zu den einzelnen Abteilungen;
- Abschluss und Beendigung von Miet-, Dienst- und sonstigen Verträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet über die Aufgaben der laufenden Geschäfte im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansätze. Einzelne Positionen können zur Deckung der Einnahmen bzw. Ausgaben untereinander ausgetauscht werden. Für Ausgaben außerhalb des Haushaltsplanes ist der Vorstand zuständig, wenn für die jeweilige Ausgabe vorher Deckung besteht.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer, jeder einzelvertretungsbefugt, vertreten.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. In Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:
- der 1. Vorsitzende
- der 3. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Ehrenamtsbeauftragte.
- der 2. Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Kassen- und Finanzwart.
Die Abteilungsleiter sind geborene Mitglieder des Vorstandes.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand ist berechtigt, zwei weitere Vereinsmitglieder zu kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben nur beratende Stimme.
Für im Laufe einer Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied.
Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2., scheidet auch der aus, übernimmt der 3. Vorsitzende die Vereinsführung. Bei Ausscheiden aller drei Vorsitzenden übernimmt der Geschäftsführer die Vereinsführung.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von eine Woche ist einzuhalten; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Abteilungen
Der Verein hat die drei Abteilungen
- Fußball
- Tennis
- Tischtennis
Die Gründung weiterer Abteilungen bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Abteilung wählt eine Abteilungsleitung, bestehend aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern nach Bedarf.
Die Abteilungsleiter sind geborene Mitglieder des Vorstandes.
Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten und Aufgaben selbstständig und können sich hierzu eine Abteilungsordnung geben.
Die Abteilungsordnung bedarf zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des Vorstandes. Sie hat die Bestimmungen der Vereinssatzung sowie Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu beachten.
Die Abteilungen bestreiten ihre Angelegenheiten aus den ihnen für das Geschäftsjahr vom Gesamtvorstand zugewiesenen Budgets. Sie sind dem Gesamtvorstand für die Einhaltung des Abteilungsetats verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Das nähere regelt die Finanzordnung.
Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Ein Sitzungsprotokoll ist dem Vorstand zeitnah vorzulegen.
Mindestens einmal jährlich hat eine Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins. Die Versammlung wird von dem Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bestellen. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.
Die Ausschüsse werden von einem Ausschussleiter geführt, der die Sitzungen einberuft und leitet. Sie sind für ihre Beschlüsse dem Vorstand verantwortlich.
Ausschussleiter kann nur ein Mitglied des Vorstandes werden.
§ 13 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen, insbesondere Geschäfts-, Jugend-, Abteilungs-, Ehren-, Beitrags-, Finanz-, Verwaltungs- und Reisekostenordnungen zu erlassen.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen des Vereins fällt der Stadt Telgte zu mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugend- und Sportförderung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.05.2006 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.